Hunde im Stiftungsland bitte immer anleinen

Gerade in der Brut- und Setzzeit, die vom 1. März bis 15. Juni andauert, können freilaufende Hunde in der Landschaft großen Schaden anrichten…


Rehkitze, junge Hasen und Frischlinge werden aufgestöbert, brütende Vögel vorübergehend von ihren Nestern vertrieben und trächtige Tiere gestresst. Die Hunde selbst begeben sich in Gefahr. Eigentlich besteht im Wald und in Naturschutzgebieten ganzjährig Leinenzwang für Hunde. Dieser wird leider zu oft missachtet, daher erfolgt jetzt zu Beginn der Brutzeit – die noch bis Mitte Juli andauert – nochmals die Bitte der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, Hunde überall an die Leine zu nehmen und Hunde nur dort frei laufen zu lassen, wo es ausdrücklich erlaubt ist. Auch mit Langleinen o.ä., mit denen sich der Hund abseits der Wege bewegen kann, sind Hunde nicht hinreichend angeleint.

Viele Bodenbrüter beginnen jetzt mit der Suche nach Brutplätzen. Wenn sie dabei wiederholt von frei laufenden Hunden aufgestört werden, brüten sie in solchen Gebieten nicht mehr, weil sie solche Orte dann für gefährlich und für eine Brut unbrauchbar einschätzen. Das hat angesichts der Vielzahl von Hunden in der Landschaft für einige Vogelarten bereits erhebliche Auswirkungen. Das gilt nicht nur für Nester mit Eiern, sondern auch für Jungvögel. Gerade Vögel, die nur eine Jahresbrut machen, sind darauf angewiesen, dass diese möglichst erfolgreich verläuft – andernfalls verschwinden diese Vogelarten.

Auch Jungtiere von Rehen oder auch Hasen werden erheblich gestresst. Ein Hund nutzt seine Möglichkeiten, auch dann, wenn sein*e Besitzer*in ihn für harmlos hält.

Nicht zuletzt sind Hundehalter*innen, die ihren Hund frei laufen lassen, ein denkbar schlechtes Vorbild für andere. Es gibt keine Begründungen, warum der Hund im Wald oder in Naturschutzgebieten frei herumtoben muss. Wenn ein Hund es gewohnt ist, an der Leine zu laufen, ist es für ihn keine Beeinträchtigung. Anders herum gewöhnt sich ein Hund auch schnell an „seinen Auslauf“, wenn man ihn lässt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen auch mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden können. In Naturschutzgebieten sind sogar auch Wegesperrungen möglich, die dann auch solche Besucher*innen beeinträchtigen, die sich vernünftig verhalten.

Ein weiteres Übel sind Hundekotbeutel, die nach dem 'Füllen' im Gebüsch entsorgt werden. Oder sie werden am Wegesrand abgelegt, in der Annahme, irgendwer würde sie wohl aufsammeln und richtig entsorgen. Mit dieser Unsitte wird ständig Plastik in unseren Wäldern, Parks und Feldfluren verteilt. Ganz abgesehen davon, dass es z.B. für städtische Reinigungskräfte oder sonstige Beschäftigte ausgesprochen unangenehm ist, diese oft aufgeplatzten Tüten aufzunehmen. Benutzte Hundekotbeutel gehören in den nächsten Mülleimer oder in die eigene graue Tonne zu Hause.

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) hat in einem Faltblatt für Hundehalter festgehalten, was zu beachten ist, auch über die Brut- und Setzzeit hinaus. Der Flyer „Mit Hunden n der Landschaft“ klärt über Besonderheiten in Feld und Flur auf, nennt Halterpflichten und die gesetzlichen Grundlagen dazu.

Der Flyer kann kostenlos bestellt werden per E-Mail über: broschueren@llur.landsh.de. Eine postalische Bestellung ist ebenfalls möglich beim LLUR SH, z.H. ÖA 6, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek.

Flyer zum downloaden