Testament und Nachlass: Ihre wichtigsten Fragen verständlich beantwortet

Ich habe noch kein Testament. Warum sollte ich eines verfassen?

Wenn Sie kein Testament haben, tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. In vielen Fällen entspricht diese nicht den eigenen Wünschen. Ein Beispiel: Haben Sie keine Kinder und ein Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben der Witwe bzw. dem Witwer auch die Geschwister des Verstorbenen. Ein weiteres Beispiel: Sind gar keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat alles. 

Nur mit einem Testament können Sie sicherstellen, dass Ihre eigenen Werte weitergegeben werden und auch einem gemeinnützigen Zweck wie dem Naturschutz in Schleswig-Holstein zugutekommen können.

Darüber hinaus schafft ein genaues Testament immer Klarheit, was in vielen Fällen Streitigkeiten unter Angehörigen verhindert.

 

Was ist der Pflichtteil?

Grundsätzlich können Sie in Ihrem Testament frei über Ihr Vermögen verfügen. Allerdings kann den sogenannten Pflichtteilsberechtigten das Erbrecht nicht vollständig entzogen werden. Pflichtteilsberechtigte sind Ihre*e Ehegatt*in, die Kinder bzw. Enkelkinder und, sofern keine Kinder vorhanden sind, die eigenen Eltern. Die Pflichtteilsberechtigten haben dann trotz Testaments einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

 

 

Welche Möglichkeiten gibt es, die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein im Testament zu bedenken?

Sie können die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein als Alleinerbin, gemeinsam als Miterbin oder mit einem sogenannten Vermächtnis bedenken.

 

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?

Der Erbe oder die Erbin ist Rechtsnachfolger*in der verstorbenen Person. Er oder sie übernimmt somit alle rechtlichen und wirtschaftlichen Pflichten des Verstorbenen, beispielsweise die Abwicklung des Nachlasses.

Mit einem Vermächtnis wenden Sie jemandem einen einzelnen Vermögenswert zu, zum Beispiel einen Geldbetrag, eine Immobilie oder einen wertvollen oder geschätzten Gegenstand. Für die Erfüllung des Vermächtnisses ist die Erbin oder der Erbe zuständig.

 

Wie verfasse ich ein wirksames Testament?

1. Öffentliches Testament

Das sogenannte öffentliche Testament machen Sie bei einem Notar. Der große Vorteil ist, dass durch das Hinzuziehen einer Fachkraft Formfehler vermieden werden. Insbesondere bei komplizierten Nachlässen oder einer besonderen familiären Situation ist es ratsam, ein öffentliches Testament zu verfassen und auch eine entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn es kommt nicht selten vor, dass der „laienhaft“ formulierte Wille juristisch nicht eindeutig genug oder sogar fehlerhaft ist.

2. Öffentliches Testament

Sie können ein Testament auch ohne Notar aufsetzen. Dann muss Ihr Testament handschriftlich verfasst sein. Es muss Ihre Unterschrift mit Ihrem vollen Namen enthalten. Und Ort und vor allem Datum sollten festgehalten sein. Sie können dieses Testament zwar aufbewahren, wo Sie wollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir aber eine amtliche Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht. 

 

Was ist bei einem sogenannten „Berliner Testament“ unter Eheleuten zu bedenken?

Dieses gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments, in dem Eheleute ihren letzten gemeinsamen Willen angeben. Eine Änderung nach dem Tod des einen Partners ist nur möglich, wenn die Einwilligung hierzu vorab notariell beurkundet wurde.

 

Welche Möglichkeiten haben wir, wenn wir nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben?

Dann können Sie einen gemeinsamen Erbvertrag aufsetzen. Dieser muss zwingend vom Notar erstellt werden.

 

Kann ich mein Testament später noch einmal ändern?

Sie können Ihr Testament jederzeit ändern und widerrufen, soweit Sie nicht durch ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag gebunden sind. In diesen Fällen können Sie, sollte Ihr Partner oder ihre Partnerin  vor Ihnen sterben, die letztwillige Verfügung nicht mehr ändern. Es sei denn, Sie haben eine sogenannte „Abänderungsklausel“ in den gemeinsamen letztwilligen Bestimmungen festgeschrieben.  

In allen anderen Fällen kommt es auf die Form Ihres Testaments an.

Ein eigenhändiges Testament (also ein Testament, welches Sie selbst handschriftlich verfasst haben) können Sie jederzeit ändern. Denken Sie dann aber unbedingt daran, dass die vorgenommene Änderung handschriftlich mit Ort und Datum versehen und von Ihnen unterschrieben werden muss. Wenn Sie ein ganz neues Testament erstellen wollen, vergessen Sie nicht, das vorherige Testament zu vernichten.

Ein öffentliches Testament muss immer vollständig neu verfasst werden.

 

Wo bewahre ich mein Testament auf?

Das Original des Testaments kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Eröffnung Ihres Testaments zu gegebener Zeit stattfindet und die bedachten Personen im Testament verständigt werden. 

Die Aufbewahrung des Testaments ist auch zu Hause möglich. Formal ist dann jeder, der das Testament nach dem Ableben findet, verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben. 

 

Wie beginne ich am einfachsten mit der Testamentserstellung?

Überlegen Sie als Erstes, welche Menschen und welche Ideale Werte Ihnen wichtig sind. Danach entscheiden Sie, welche Vermögensbeträge oder Vermögensgegenstände Sie wem zukommen lassen wollen. Schreiben Sie auf, wer Ihre Erbin oder Ihr Erbe werden soll und wen Sie darüber hinaus mit einem Vermächtnis bedenken wollen.

 

Ich würde gern mehrere gemeinnützige Organisationen bedenken. Wie mache ich das?

Wenn möglich, sollten Sie dann nur eine der Organisationen (in der Regel die, der Sie den Großteil vermachen) als Erbin benennen. Die weiteren Organisationen sollten Vermächtnisse bekommen. Das macht die Nachlassabwicklung in der Regel für alle Beteiligten einfacher.

 

Muss die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein Erbschaftsteuer zahlen?

Nein, als gemeinnützige Stiftung sind wir von der Erbschaftssteuer befreit. Sie können somit sicher sein, dass jeder Euro Ihrer Testamentsspende dem Naturschutz in Schleswig-Holstein zugutekommt.

 

Wie benenne ich die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein richtig im Testament?

Falls Sie sich entscheiden, die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein in Ihr Testament aufzunehmen, achten Sie bitte darauf, die korrekte Anschrift zu nennen:

Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Eschenbrook 4

24113 Molfsee

 

Kann mir die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein beim Erstellen meines Testaments helfen?

Wir unterstützen Sie gern!

Wenn Sie sich erst einmal eigenständig informieren und einen Überblick verschaffen wollen, senden wir Ihnen gern kostenfrei unsere zu. Infobroschüre  

Oder Sie werfen einen Blick in die Broschüre des Bundesamts für Finanzen.  „Erben und Vererben“  

Wenn Sie schon ganz konkrete Vorstellungen haben, wie Sie Ihren letzten Willen gestalten wollen, können Sie auch jederzeit persönlichen Kontakt mit uns aufnehmen. Im vertraulichen Gespräch können wir dann gemeinsam Ihre Gedanken, Wünsche und Fragen sortieren. Und all Ihre Fragen zu unserem Einsatz für Naturschutz, Klimaschutz und den Erhalt der Artenvielfalt beantworten.

Abhängig von Ihren Vermögensverhältnissen und/oder Ihrer familiären Situation kann es sinnvoll sein, sich von einem Fachanwalt oder Notar beraten zu lassen.

 

Wie erfährt die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein von meinem Ableben?

Wir würden erst davon erfahren, wenn uns das Nachlassgericht Ihr eröffnetes Testament zuschickt. Was Sie aber tun können: eine Vertrauensperson oder das Bestattungsinstitut beauftragen, dass wir so schnell wie möglich verständigt werden.

 

Um welche Angelegenheiten kümmert sich die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein als Erbin?

Wir werden Ihren letzten Willen mit Umsicht und Sorgfalt erfüllen. Dafür sind unsere zuständigen Mitarbeiter qualifiziert und zertifiziert als Nachlassverwalter und in der Testamentsvollstreckung. Wir leiten alle notwendigen Schritte in die Wege, kündigen Verträge und lösen Ihren Haushalt auf. Wir kümmern uns auch um Ihren digitalen Nachlass. Mit allen Unterlagen, Fotos und Schriftstücken werden wir behutsam umgehen und immer auf den Schutz ihrer Privatsphäre achten. 

 

Kümmern Sie sich auch um meine Beerdigung und Grabpflege, wenn ich Sie in meinem Testament bedenken?

Gern übernehmen wir die vertrauensvolle Aufgabe der Beerdigung und der Grabpflege, wenn dies Ihr Wunsch ist. Für die Beerdigung müssen Sie dann nur Vorkehrungen treffen, damit wir rechtzeitig davon erfahren. Es wäre in diesem Fall am besten, wenn Sie das Bestattungsinstitut und uns über Ihren Wunsch vorab informieren.